Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung

 

Bundesgesetzblatt

Teil II

2026                    Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2026                                    Nr. 157

Bekanntmachung

des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich

der Verteidigung

Vom 23. Juli 2026

Das in Warschau am 17. Juni 2026 Unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung wird nachstehend veröffentlicht.

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Bonn, den 23. Juli 2026

B u n des m i n iste ri u m der Verteidigung

Im Auftrag A. Dom u radt

Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abkommen

zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und

die Regierung der Republik Polen,
nachstehend bezeichnet als „die Vertragsparteien“ -

in Bekräftigung der dauerhaften Verteidigungspartnerschaft zwischen den Vertragsparteien auf Grundlage der Erfolge der derzeit bestehenden Zusammenarbeit in vielen Bereichen der Streitkräfte,

im Bewusstsein der aktuellen Bedrohungen und Herausforderungen für die europäische und euro-atlantische Sicherheit in einer Zeit, die von der umfassenden Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, dem Wettbewerb unter den Großmächten und anderen Herausforderungen für die regelbasierte internationale Ordnung geprägt ist,

in Anerkennung der Tatsache, dass aktuelle und aufkommende Bedrohungen und Herausforderungen für die Sicherheit, darunter solche traditioneller Art sowie Terrorismus, Cyber-Bedrohungen, hybride Bedrohungen und Angriffe sowie Bedrohungen der Sicherheit von Handelsrouten, regionale und globale Auswirkungen haben und die nationalen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen,

in dem Wunsch, angesichts von Bedrohungen für die nationale Sicherheit und die Sicherheit von Verbündeten ihre Einheit zu erklären und bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen für die Wahrung des Friedens und der Sicherheit geeint zu sein,

eingedenk der Tatsache, dass ihre nationale Verteidigungspolitik auf gemeinsamen Interessen, Werten und Verantwortlichkeiten sowie der europäischen Zusammenarbeit und dem unverbrüchlichen Bekenntnis zu den Verpflichtungen aus dem Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949 als Grundlage ihrer Sicherheit und Eckpfeiler der Bündnisverteidigung im euro-atlantischen Raum gründet,

entschlossen, wirksam zur Erfüllung der Verpflichtungen innerhalb der Nordatlantikvertrag-Organisation (NATO) und der Europäischen Union (EU) beizutragen und als starke Partner bei der Stärkung des europäischen Pfeilers der NATO sowie bei der Wahrung des Zusammenhalts und der Einheit der gesamten euro-atlantischen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten,

unter besonderer Berücksichtigung:

  • der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 und des Statuts des Internationalen Gerichtshofs,
  • des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949,
  • des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen,
  • des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992,
  • des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit,
  • des Abkommens vom 23. August 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte der Republik Polen auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Zweck

  • Dieses Abkommen legt die Regeln für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Verteidigung auf der Grundlage von Gleichheit, Partnerschaft und gemeinsamen Interessen fest.
  • Die Vertragsparteien entwickeln ihre Beziehungen im Bereich der Verteidigung durch gemeinsame Maßnahmen, die sie nach geltendem Völkerrecht und europäischem Recht und ihren jeweiligen nationalen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien einvernehmlich festlegen.
  • Die Vertragsparteien können Zusatzvereinbarungen und Durchführungsvereinbarungen, Protokolle, Absichtserklärungen oder andere Absprachen zur Durchführung dieses Abkommens schließen.

Artikel 2

Verteidigungspolitik

  • Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere im Bereich der Verteidigungspolitik zusammen, um durch einen engen Dialog auf ministerieller Ebene über strategische Schlüsselfragen von gemeinsamem Interesse, Diskussionen, Informations- sowie Wissensaustausch über Verteidigungspolitik auf der höheren Stabs- und Expertenebene eine langfristige und für beide Seiten förderliche Partnerschaft im Bereich der Verteidigung aufzubauen.
  • Als Verbündete und strategische Partner bekräftigen die Vertragsparteien erneut ihr Bekenntnis zur NATO als Grundlage ihrer Bündnisverteidigung und zu ihren Verpflichtungen gemäß dem Nordatlantikvertrag, insbesondere Artikel 5, sowie nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union als Bekenntnis zur gegenseitigen Verteidigung.

Artikel 3

Aufbau von Verteidigungspotenzial und operativer Zusammenarbeit

  • Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ihre Verteidigungsfähigkeiten aufzubauen und die Fähigkeit zu stärken und zu entwickeln, als Verbündete und Partner in militärischen Operationen zu verlegen und zu operieren, auch unter Führung der NATO und im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU.
  • Die Vertragsparteien beteiligen sich an der Stärkung der Fähigkeit der NATO zur Erfüllung ihres Auftrags der Bündnisverteidigung, indem sie sich an Initiativen des Bündnisses beteiligen, die die Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeiten der NATO weiter stärken, und indem sie bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit entwickeln, um die Fähigkeiten der Streitkräfte zur Bündnisverteidigung unter Nutzung von Instrumenten der NATO und der EU zu stärken.
  • Die Vertragsparteien teilen das gleiche Verständnis von Bedrohungen sowie eine besondere Verantwortung für die Sicherheit der NATO-Ostflanke und bekräftigen erneut, wie wichtig es ist, die gemeinsamen Anstrengungen zur Verstärkung der Verteidigung und Abschreckung an der NATO-Ostflanke zu intensivieren, auch durch einen proaktiveren Ansatz.
  • Die Vertragsparteien vertiefen die Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen und Analysen in allen strategischen Bereichen, im Hinblick auf erhebliche Bedrohungen für den euro-atlantischen Raum, insbesondere Mittel- und Osteuropa sowie andere Bedrohungen, die für die Sicherheit der Vertragsparteien relevant sind. Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des militärischen Nachrichtenwesens und des Lagebewusstseins zusammen.
  • Die Vertragsparteien ermöglichen den Transit und die Stationierung der Streitkräfte der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet, stärken den Bereich der militärischen Mobilität, einschließlich der Harmonisierung der administrativen und diplomatischen Verfahren für den Grenzübertritt, der Bereitstellung operativer Unterstützung, der gemeinsamen und gegenseitigen Nutzung der Infrastruktur, die für eine effiziente Bewegung der Streitkräfte beider Vertragsparteien erforderlich ist, sowie der Stärkung der Koordinierung der Maßnahmen in diesem Bereich.
  • Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Entwicklung logistischer Unterstützungsinfrastruktur auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen, die als Versorgungsbasis für das in der Republik Litauen stationierte Kontingent der deutschen Landstreitkräfte sowie für andere NATO-Mitgliedstaaten im Rahmen der kollektiven Bündnislogistik dienen kann.
  • Die Vertragsparteien betrachten militärische Mobilität als Schlüsselelement, das die effiziente Verlegung von gemeinsamen alliierten Kräften ermöglicht und zugleich eine wesentliche Voraussetzung für die logistische Unterstützung militärischer Operationen ist. Die Vertragsparteien unterstützen nachdrücklich die Bemühungen zur weiteren Stärkung der militärischen Mobilität im neuen Rahmen des „Central Northern European Military Mobility Area“. Kohärente und sich ergänzende Normen und Pläne von EU und NATO sind entscheidend, um Doppelungen zu vermeiden und das operative Ergebnis zu stärken.
  • Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Entwicklung, Erweiterung und dem Schutz militärischer Infrastruktur sowie militärisch nutzbarer ziviler Infrastruktur wie Eisenbahnstrecken, Straßen, Flughäfen, Brücken und Logistikzentren für den schnellen Transport von Truppen und schwerem Gerät. Sie stärken die Ostflanke der NATO durch gemeinsame Investitionen in weit gefasste Infrastruktur, die die Fähigkeiten der NATO zur Durchführung militärischer Operationen in östliche Richtung verbessert. Sie kooperieren im Bereich des Pionierwesens, einschließlich der Verteidigungsinfrastruktur und technischen Unterstützung von Gefechtsoperationen.
  • Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung einer koordinierten Entwicklung nationaler Anteile der NATO- Kraftstoffversorgungskette für alliierte Operationen an der NATO-Ostflanke.
  • Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Rahmen des NATO-Verteidigungsplanungsprozesses, um die Erreichung von Fähigkeitszielen zu harmonisieren.

Artikel 4

Interoperabilität, gemeinsame Ausbildung und Übungen

  • Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit zwischen ihren Streitkräften durch gemeinsame Übungen, Ausbildung, Schulungen und Personalaustausch, Austausch von Informationen und Erfahrungen, Austausch von Verbindungsoffizieren, Besuche, gemeinsame Ausbildung, gegenseitige Stabsgespräche zwischen den verschiedenen Teilstreitkräften und den Austausch von Führungs- und Einsatzgrundsätzen weiter zu stärken, die den Grundsätzen der Standardisierung und Interoperabilität zum Nutzen der Vertragsparteien dienen. Diese Zusammenarbeit kann auch logistische Unterstützung und gemeinsame Nutzung von Erkenntnissen umfassen.
  • Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien,
  1. die gemeinsame Übungstätigkeit mit Großübungen auf Divisionsebene durch bilaterale, multilaterale und NATO-Übungen zu steigern;
  2. die gemeinsame Ausbildung durch die Entwicklung einer multidimensionalen kollaborativen Ausbildung im Rahmen von Schulungsprogrammen deutscher und polnischer militärischer Ausbildungseinrichtungen zu steigern;
  3. das Netzwerk der Austausch- und Verbindungsoffiziere in allen Teilstreitkräften und Truppenteilen auszubauen;
  4. zur kollaborativen konzeptionellen Entwicklung in der Dimension Land durch Kooperation zwischen Ausbildungseinrichtungen der Landstreitkräfte und dazu, Möglichkeiten zu prüfen, vermehrt bilaterale Übungen in der Dimension Land sowie gemeinsame militärische Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen. Im Hinblick auf den Bereich des Pionierwesens verpflichten sich die Vertragsparteien, die bilaterale Zusammenarbeit zu stärken, insbesondere mit einem Schwerpunkt auf die Stärkung der Ostflanke der NATO;
  5. in der Dimension Luft zur engeren Zusammenarbeit an gemeinsamen luftgestützten Plattformen durch Nutzergruppen, zum Austausch nationaler Erfahrungen, Nutzeranforderungen und Strategien zur Stärkung der Partnerschaft in der Dimension Luft und Erhöhung der Interoperabilität, zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beim Informationsaustausch während Übungen und Luftraumoperationen sowie zur Prüfung von Möglichkeiten für maßgeschneiderte Übungen und deren Übungsplätzen im Luftraum über dem Hoheitsgebiet beider Staaten. Die Vertragsparteien arbeiten außerdem im „Agile Combat Employment- Programm“ zusammen, um ein Umfeld zu schaffen, das schnelle und wirksame Luftbeweglichkeit ermöglicht;
  6. in der Dimension See ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um die Sicherheit von Seeverbindungslinien sicherzustellen und gemeinsamen Herausforderungen im maritimen Bereich zu begegnen. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien beim Austausch von Informationen und Daten zur maritimen Lageaufklärung, bei gemeinsamen maritimen Übungen, Ausbildungs­maßnahmen und operativen Einsätzen sowie bei Such- und Rettungseinsätzen auf See zusammen;
  7. im Bereich der territorialen Verteidigung die Zusammenarbeit zwischen den deutschen territorialen Verteidigungs- und Reservekräften und den polnischen territorialen Verteidigungskräften und unterstellten Truppenteilen zu entwickeln und neue Bereiche künftiger Projekte und gemeinsamer Bemühungen zu prüfen sowie Erfahrungen und Kenntnisse auszutauschen. Die Vertragsparteien stärken die Zusammenarbeit im Bereich der Resilienzsteigerung und der unkonventionellen Kriegsführung und suchen Möglichkeiten für gemeinsame Übungen, einschließlich der regionalen Zusammenarbeit bei Krisenbewältigungs­operationen, Katastrophenhilfe und humanitärer Hilfe;
  8. in der Dimension Cyber die Zusammenarbeit zwischen ihren Organisationen im Verteidigungsbereich zu stärken, um Resilienz, Einsatzbereitschaft und digitale Transformation zu fördern, einschließlich im Bereich aufkommender und disruptiver Technologien. Die Zusammenarbeit umfasst den Austausch von Informationen und Fachwissen, militärische Bildung, gemeinsame militärische Übungen, Fähigkeitsentwicklung und Koordinierung von Aktivitäten im Cyberraum. Die Vertragsparteien fördern die Interoperabilität und die Abstimmung einschlägiger Richtlinien, Standards und technischer Ansätze im informationstechnologischen und digitalen Bereich, insbesondere auf der Grundlage und im Einklang mit dem „Federated-Mission-Networking“-Rahmen;
  9. in der Dimension Weltraum die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung im Weltraum durch eine verstärkte bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit innerhalb der NATO, der EU und der Europäischen Weltraumorganisation, einschließlich Fähigkeiten zur Schaffung einer resilienten, interoperablen europäischen Weltraum-Sicherheitsarchitektur. Kernschwerpunkte sind gemeinsame Weltraumlageerfassung, koordinierte militärische Weltraumoperationen, technologische Standardisierung und die Resilienz gebündelter Ressourcen. Das zukünftige „European Space Component Command“, eingebettet in das Weltraumkommando der Bundeswehr, ist offen für polnische und multinationale Beteiligung und ermöglicht unter Wahrung der nationalen Souveränität eine koordinierte Führung für EU, NATO oder Koalitionen;
  10. die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen operativen Rechtsberatern zu stärken, um die rechtliche Interoperabilität zu verbessern, militärische Zusammenarbeit zu ermöglichen und die Planung und Durchführung von gemeinsamen Verteidigungs­maßnahmen zu unterstützen;
  11. die gemeinsamen Maßnahmen zur Luft- und Flugkörperabwehr und zur Verteidigung des Luftraums der Vertragsparteien fortzusetzen, auch im Rahmen des Integrierten Luft- und Flugkörperabwehrsystems der NATO und des alliierten „Air Policings“ der NATO-Staaten, und diese weiterzuentwickeln, wobei der Schwerpunkt auf der Ostflanke der NATO liegt;
  12. die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen militärischen Behörden, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, zu verstärken, einschließlich der Militärpolizei, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um geeignete Rechts- und Verwaltungsrahmen zu schaffen, um die gegenseitige Unterstützung und wirksame Zusammenarbeit im Einklang mit ihren nationalen Gesetzen und internationalen Verpflichtungen zu ermöglichen;
  13. die Zusammenarbeit in der militärischen Ausbildung zu intensivieren, einschließlich verschiedener Formen der Teilnahme von militärischem und zivilem Personal an Lehrgängen, Konferenzen, Studien, Praktika, Ausbildungsveranstaltungen und Symposien an Militärakademien und Universitäten;
  14. ihre Verteidigungsfähigkeiten zu stärken durch Zusammenarbeit in Bereichen mit Bezug zu militärischer Standardisierung, Qualitätssicherung und Katalogisierung, militärischer Messtechnik sowie Kartografie, Hydrografie und Militärgeografie.
  • Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erstreckt sich auch, ohne darauf beschränkt zu sein, auf die Verteidigung gegen

Massenvernichtungswaffen, auf Wehrmedizin und Sanitätsdienst, Militärmuseen und -geschichte sowie auf soziale, sportliche und

kulturelle Aktivitäten im militärischen Bereich und kann auch weitere Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens

umfassen.

Artikel 5

Zusammenarbeit in der Ostsee

  • Die Vertragsparteien entwickeln und stärken ihre bilaterale Zusammenarbeit mit Schwerpunkt auf der allgemeinen Sicherheit der Ostsee und tragen insbesondere zum Schutz von Seeverbindungslinien und kritischer Unterwasserinfrastruktur bei.
  • Ziel der Vertragsparteien ist eine starke Koordinierung bei den multinationalen und streitkräftegemeinsamen Operationen in der Ostsee in enger Zusammenarbeit mit den Bündnispartnern.
  • Die Vertragsparteien treten für eine engere Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU im Bereich der Sicherheit der Ostsee ein und unterstützen den „Commander Task Force Baltic“ (CTF-B) bei der Erstellung eines integrierten regionalen maritimen

Lagebildes sowie bei der Koordinierung der alliierten Aktivitäten in der Ostsee. Ziel der Vertragsparteien ist es, das Konzept der rotierenden Führung des CTF-B unter den interessierten alliierten Staaten zu unterstützen.

Artikel 6

Rüstung, Verteidigungsfähigkeit und Zusammenarbeit im Bereich Cyber

  • Die Vertragsparteien erkennen an, dass die deutsch-polnische Partnerschaft im Bereich der Entwicklung von Verteidigungs­fähigkeit das Potenzial hat, zu einem Eckpfeiler der regionalen Sicherheits- und industriellen Zusammenarbeit in Mittel- und Osteuropa zu werden. Sie sehen die Etablierung gemeinsamer Technologieprojekte, die Verbesserung der Interoperabilität, die Standardisierung in der Logistik und die Modernisierung ihrer Streitkräfte als Schlüsselbereiche.
  • Die Vertragsparteien stärken die industrielle Zusammenarbeit bei Verteidigungsprojekten, sofern angebracht auch durch gemeinsame Forschung, Entwicklung und gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich. Darüber hinaus identifizieren sie gemeinsam zusätzliche Bereiche, ein gemeinsamer Ansatz bei Rüstungsexporten im Hinblick auf diese Verteidigungsprojekte sowie Projekte für die Zusammenarbeit zur Verbesserung der Interoperabilität ihrer Streitkräfte.
  • Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren Rüstungsindustrien, um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrien zu erhöhen, die Produktionskapazität sowohl der nationalen als auch der verbündeten Rüstungsindustrien zu erhöhen und die Interoperabilität sowie die europäischen Verteidigungsfähigkeiten zu verbessern.
  • Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Verteidigungsbeziehungen durch die Zusammenarbeit an technologisch fortschrittlichen Verteidigungsfähigkeiten weiter zu verbessern. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch in Bereichen zu fördern und zu entwickeln, zu denen unter anderem „Deep-Precision-Strike-Systeme“, unbemannte und autonome Waffensysteme und Gegenmaßnahmen, fortschrittliche Flugkörper- und Kampfsysteme, elektro­magnetischer Kampf sowie künstliche Intelligenz zählen.
  • Die Vertragsparteien befassen sich mit gemeinsamen Herausforderungen, die sich aus dem Cyberraum ergeben, und fördern die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Verteidigungsministerien und Streitkräften in den Bereichen Innovation sowie Cyber- und Informationstechnologien. Die Vertragsparteien verständigen sich regelmäßig, um ihre Prioritäten im Bereich der Cyber- und Digitalpolitik im Verteidigungsbereich abzustimmen sowie um Informationen, Fachwissen und bewährte Verfahren zur Verbesserung der Cyber-Ausrichtung und der Cyber-Verteidigungsfähigkeiten auszutauschen.
  • Die Vertragsparteien unterstützen und führen gemeinsame Forschungs- und Wissenschaftsprogramme im Bereich der Verteidigungstechnologien durch.
  • Die Vertragsparteien ermöglichen und unterstützen den freiwilligen Transfer von Technologie unter gegenseitig vereinbarten Bedingungen, einschließlich von den Unternehmen der anderen Vertragspartei in ihre eigenen Lieferketten, sowie die Aufstellung geeigneter Produktions-, Instandhaltungs- und Überholungsfähigkeiten.
  • Die Vertragsparteien erklären ihre Absicht, die gemeinsame Produktion und die Aufrechterhaltung des Lebenszyklus von militärischem Gerät zu unterstützen, um die Interoperabilität zu verbessern, operative Souveränität zu erreichen und um Sicherheit und Resilienz der Lieferketten zu gewährleisten.
  • Die Vertragsparteien unterstützen Initiativen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beteiligung an bilateralen und multilateralen Projekten, insbesondere auf EU-Ebene, mit dem Ziel, Verteidigungsfähigkeiten und Produktion von Wehrmaterial zu entwickeln und zu verbessern.
  • Die Vertragsparteien arbeiten bei der Logistik und logistischen Unterstützung für militärische Zwecke zusammen, einschließlich der logistischen Unterstützung der an der NATO-Ostflanke operierenden alliierten Kräfte.

Artikel 7

Krisenbewältigung und Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit

  • Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst die gemeinsame Beteiligung an und Ausbildung für internationale Missionen und Operationen sowie andere Aktivitäten internationaler Organisationen im Zusammenhang mit der Förderung von Frieden und Sicherheit, insbesondere im Rahmen der NATO, der EU, der VN und der OSZE. Diese Zusammenarbeit kann auch logistische Unterstützung, Informationsaustausch und die Verlegung von streitkräftegemeinsamen Einsatzverbänden umfassen.
  • Die Vertragsparteien verstärken unter Nutzung ihrer verfügbaren Fähigkeiten die Zusammenarbeit in Einsatzbereichen, zu denen Such- und Rettungseinsätze, Katastrophenhilfe sowie humanitäre Hilfe gehören.
  • Die Vertragsparteien fördern den Austausch über Bedrohungswahrnehmungen sowie militärische Aspekte der Rüstungskontrolle und Risikominderung unter Berücksichtigung des vorherrschenden Sicherheitsumfelds und in Ergänzung des Abschreckungs- und Verteidigungspotenzials der NATO.

Artikel 8

Zusammenarbeit bei der Abwehr hybrider Bedrohungen

  • Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Verteidigungszusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene im Bereich der Abwehr hybrider Bedrohungen und Angriffe zu stärken, insbesondere auch im Rahmen der EU und der NATO.
  • Die Vertragsparteien bemühen sich, gemeinsam hybriden Bedrohungen und Angriffen zu begegnen, die darauf abzielen, die europäische Partnerschaft zu schwächen und die Bündnisbeziehungen zu untergraben. Die Vertragsparteien unterrichten einander gegenseitig über einschlägige Vorkommnisse sowie über fremde Informationsmanipulationen und -störungen (Foreign Information Manipulation and Interference), die auf eine Störung ihrer Partnerschaft abzielen, sowie über bestätigte Quellen oder Akteure, die die innere Sicherheitslage ihrer Staaten destabilisieren könnten. Diese Bemühungen verbessern das dimensionsspezifische und allgemeine Lagebewusstsein.
  • Die Vertragsparteien stärken die Zusammenarbeit im Bereich der strategischen Kommunikation (StratCom) durch Teilnahme an gemeinsamen Übungen, Ausbildungen, Schulungen und Personalaustauschen, Besuchen, an gemeinsamer Ausbildung sowie gegenseitigen Gesprächen zwischen den für StratCom zuständigen Strukturen, Stabsfunktionen und Fähigkeiten innerhalb der Verteidigungsministerien und der Streitkräfte.

Artikel 9

Steuerung der Verteidigungszusammenarbeit

  • Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind
  1. für die Bundesrepublik Deutschland: Bundesministerium der Verteidigung,
  2. für die Republik Polen: Minister für Nationale Verteidigung.
  • Die Verteidigungsminister treffen sich im Rahmen von Regierungskonsultationen oder, bei Bedarf, zu einem hochrangigen Verteidigungsdialog, unterstützt durch regelmäßige Treffen der stellvertretenden Verteidigungsminister.
  • Fähigkeits- und Rüstungsdialoge werden durch die Staatssekretäre geregelt. Dieser Dialog wird durch bilaterale Gespräche der nationalen Rüstungsdirektoren, der Direktoren für Cyber und der Direktoren für Fähigkeitsentwicklung untermauert.
  • Der Strukturierte Strategische Verteidigungsdialog der Direktoren für Verteidigungspolitik (Defence Policy Directors) stärkt die verteidigungspolitische Zusammenarbeit.
  • Das „Senior Military Committee“ unter dem Vorsitz der stellvertretenden Generalstabschefs regelt die Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften der Vertragsparteien. Dieser Ausschuss wird durch Stabsgespräche zwischen den einzelnen Teilstreitkräften und den „Joint Commands“
  • Zur Bewertung der Zusammenarbeitsbereiche in der Verteidigung sowie zur Identifizierung möglicher bilateraler Projekte setzen die Vertragsparteien auf Ebene der Verteidigungsministerien eine Koordinierungsgruppe für die Verteidigungspartnerschaft ein. Einzelheiten werden in einer nachfolgenden Absprache festgelegt.

Artikel 10

Finanzielle Regelungen

  • Alle Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf Seiten der Vertragsparteien durchgeführt. Sofern nicht im gegenseitigen Einvernehmen etwas anderes vereinbart wurde, trägt jede Vertragspartei die ihr jeweils im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung entstehenden Kosten selbst.
  • Die finanziellen Regelungen berücksichtigen die beiderseitigen Interessen und Bedürfnisse der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Artikel 11

Schutz von Informationen

  • Alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen ausgetauschten oder erstellten Verschlusssachen werden gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 30. April 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen verwendet, übermittelt, gespeichert, verarbeitet und geschützt.
  • Dieses Abkommen gestattet oder regelt nicht die Freigabe, Nutzung, den Austausch oder die Offenlegung von Informationen mit oder ohne Einstufung, an denen geistige Eigentumsrechte bestehen, ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Eigentümers dieser Rechte, unabhängig davon, ob es sich bei dem Eigentümer um eine Partei dieses Abkommens oder einen Dritten handelt.
  • Die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum, die von einer der Vertragsparteien für eine im Rahmen dieses Abkommens aufgenommene gemeinsame Aktivität bereitgestellt werden, wird in einer Absprache geregelt.

Artikel 12
Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Konsultationen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Kann eine Streitigkeit nicht durch Konsultationen und Verhandlungen beigelegt werden, können die Vertragsparteien beschließen, die Streitigkeit zur Beilegung an einen zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarenden Streitbeilegungsmechanismus zu verweisen.

Artikel 13
Änderungen

Dieses Abkommen kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden. Die vereinbarten Änderungen treten nach dem in Artikel 14 Absatz 1 dargelegten Verfahren in Kraft.

Artikel 14

Abschlussbestimmungen

  • Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander schriftlich mitteilen, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.
  • Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
  • Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
  • Die Beendigung dieses Abkommens entbindet keine der Vertragsparteien von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen hinsichtlich des Schutzes von Informationen, einschließlich Verschlusssachen, Rechten an geistigem Eigentum, Ansprüchen und Haftungen sowie Streitigkeiten.
  • Absprachen, die im Rahmen dieses Abkommens geschlossen wurden, bleiben nach Beendigung dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Absprachen uneingeschränkt anwendbar.
  • Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt die Rahmenvereinbarung vom 21. Juni 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Verteidigungszusammenarbeit außer Kraft.

Geschehen zu Warschau am 17. Juni 2026 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Miguel Berger Boris Pistorius

Für die Regierung der Republik Polen Wtadysfaw Kosiniak-Kamysz

 

Umowa między rządem Republiki Federalnej Niemiec a rządem Rzeczypospolitej Polskiej o współpracy w dziedzinie obronności

 

https://www.recht.bund.de/bgbl/2/2026/157/VO.html


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